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  • 10.05.2010 | Umsatzsteuer

    Steuerermäßigung für Speisen in Sporthallen und Stadien

    Das Bundesfinanzministerium weist in einem Schreiben darauf hin, dass es trotz anhängiger Verfahren beim Europäischen Gerichtshof bei seiner bisherigen Praxis bei der Umsatzbesteuerung von Speisen in Kinos, Sporthallen und Stadien bleibt. Danach gilt die Bestuhlung nicht als „Verzehreinrichtung“, wenn dort keine zusätzlichen Vorrichtungen für den Verzehr der Speisen und Getränke vorhanden sind. Getränkehalter, die das bloße Abstellen eines Getränks ermöglichen, gelten nicht als solche Verzehreinrichtung. Folge: Für Speisen, die an Kiosken oder Imbissständen gekauft und dann am Platz verzehrt werden, gilt weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz. (Schreiben vom 29.3.2010, Az: IV D 2 - S 7100/07/10050)(Abruf-Nr. 101454)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 2 | ID 135592