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  • 13.11.2008 | Umsatzsteuer

    Steuerbefreiung im Sportbereich gilt auch für Sportverbände

    Nach Artikel 132m der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sind bestimmte Dienstleistungen umsatzsteuerbefreit, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Anders als der Wortlaut der Regelung das vermuten lässt gilt die Befreiung auch für Leistungen eines Verbands an seine Mitgliedsvereine – und nicht nur an natürliche Personen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall des britischen Sportverbands „England Hockey“. entschieden. England Hockey erbringt für seine Mitglieder verschiedene Dienstleistungen, wie zum Beispiel Kurse für Trainer und Schiedsrichter, Unterstützung beim Einwerben von Zuschüssen, Beratung im Marketing oder die Organisation von Mannschaftsturnieren. Nach Auffassung der englischen Finanzbehörden war auf die im Gegenzug gezahlten Mitgliedsbeiträge der volle Mehrwertsteuersatz fällig. Dagegen klagte England Hockey und erhielt vor dem EuGH Recht. Die Regelung des Artikel 132m, so das Gericht, umfasst auch Dienstleistungen, die für juristische Personen und nicht eingetragene Vereinigungen erbracht werden, soweit die übrigen Anforderungen des Artikel 132m erfüllt sind und die tatsächlich Begünstigten dieser Leistungen Personen sind, die den Sport ausüben.  

    Wichtig: Zwar sind Mitgliedsbeiträge von Verbänden nach deutschem Recht in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig. Das Urteil gilt aber auch für andere Zahlungen, die Mitgliedsvereine für Leistungen des Verbands leisten. Sportverbände können sich hier auf diese EuGH-Entscheidung berufen. (Urteil vom 16.10.2008, Az: C 253/07)(Abruf-Nr. 083400)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 2 | ID 122798