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  • 08.03.2010 | Umsatzsteuer

    Leistungen von Betreuungsvereinen sind umsatzsteuerfrei

    Die Leistungen, die ein Betreuungsverein durch seine Vereinsbetreuer erbringt, sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Soweit die Vorgaben für eine Befreiung nach § 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht erfüllt sind, greift Artikel 13 A Absatz 1g der Richtlinie 77/388/EWG (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie), so das Finanzgericht (FG) Niedersachsen in einer aktuellen Entscheidung. Das Finanzamt hatte die von einem Betreuungsverein in Anspruch genommene Umsatzsteuerfreiheit beanstandet, weil der Verein nicht nachgewiesen hatte, dass die Vergütungen tatsächlich hinter den durchschnittlichen Vergütungen für gleichartige Leistungen von Berufsbetreuern zurück blieben (sogenanntes Preisabstandsgebot nach § 4 Nummer 18c UStG). Dem widersprach das FG: Das Preisabstandsgebot ist schon dadurch erfüllt, dass ein Vereinsbetreuer im Gegensatz zu einem Berufsbetreuer keinen Anspruch auf Ersatz der allgemeinen Verwaltungskosten hat. Die Höhe der Entgeltdifferenz spielt dabei keine Rolle.  

    Unser Tipp: Auch wenn das Preisabstandsgebot nicht erfüllt ist, sind die Betreuungsleistungen nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie umsatzsteuerfrei. Die besondere Regelung im deutschen Umsatzsteuerrecht ist nämlich durch das Gemeinschaftsrecht nicht gedeckt. (Urteil vom 14.1.2010, Az: 5 K 162/09)(Abruf-Nr. 100696)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 2 | ID 134147