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  • 10.05.2010 | Umsatzsteuer

    FG München: Mitgliedsbeiträge voll umsatzsteuerpflichtig

    Beiträge, die ein Verein zur Förderung der regionalen und nationalen Entwicklung der touristischen Internetwirtschaft von seinen gewerblichen Mitgliedern (Reisebüros) erhebt, sind in voller Höhe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das hat das Finanzgericht (FG) München klargestellt. Im konkreten Fall wollte der Verein 75 Prozent der Beiträge der Umsatzsteuer unterwerfen. Das Finanzamt stufte die Beiträge insgesamt als steuerfrei ein, versagte dafür aber auch vollständig den Vorsteuerabzug. Begründung: Der Verein nehme als „Berufsorganisation“ die Belange seiner Mitglieder wahr (nicht steuerbare echte Mitgliedsbeiträge).  

    Das FG erteilte dem eine Absage. Es zog die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heran (Urteil vom 21.3.2002, Rs. C-174/00, Kennemer Golf & Country Club) und entschied: Die Mitglieder-Jahresbeiträge eines (nicht gemeinnützigen) Vereins stellen die Gegenleistung für die vom Verein erbrachten Dienstleistungen dar. Das für einen umsatzsteuerrelevanten Leistungsaustausch erforderliche Rechtsverhältnis ergibt sich aus der Vereinssatzung. Im Gegensatz zur früheren BFH-Rechtsprechung kommt es nicht mehr darauf an, dass das Vereinsmitglied mit seiner Beitragsleistung eine konkrete Leistung eines eingetragenen Vereins beansprucht oder damit dessen Leistungsbereitschaft abgelten will, sondern dass sich das Mitglied durch den Vereinsbeitritt dieser körperschaftlichen Pflicht unterwirft. Auch eine Differenzierung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen ist nicht mehr geboten. (Urteil vom 26.11.2009, Az: 14 K 421/06) (Abruf-Nr. 101388)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 1 | ID 135590