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  • 05.11.2009 | Umfassende Haftungsbegrenzung wird nicht erreicht

    Das neue Haftungsminderungsrecht für Vereinsvorstände: Viel mehr Schein als Sein

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    Mit dem „Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen“, das seit 30. September 2009 in Kraft ist, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine neue Regelung zur Haftung von Vorstandsmitgliedern geschaffen worden - der § 31a BGB. Leider gaukelt der Titel mehr vor, als tatsächlich drin steckt. Warum das so ist und inwieweit sich durch das neue Gesetz die Haftung tatsächlich zurückfahren lässt, zeigen  

    • ein Vergleich zwischen der ursprünglichen Gesetzesinitiative und dem, was davon letztlich übrig geblieben ist, sowie
    • einige Tipps zur Anwendung des Gesetzes in der Vereinspraxis.

    Der Anfang: Initiative aus Baden-Württemberg und Saarland

    2008 brachten die Länder Baden-Württemberg und Saarland einen Gesetzesantrag (BR-Drs. 399/08) zur Haftungsbegrenzung von ehrenamtlich und unentgeltlich tätigen Vorstandsmitgliedern ein. Ziel dieser Gesetzesinitiative war, der „als unbillig empfundenen Rechtsprechung zu begegnen, wonach ein ehrenamtlicher Vorstand unabhängig davon haftet, ob er für die bestimmte Aufgabenverteilung zuständig war oder nicht. Auch wenn eine Aufgabenverteilung bestand, konnte ein Vorstandsmitglied in Anspruch genommen werden, selbst wenn dieses nicht für den betreffenden Bereich zuständig war“.  

     

    Der Gesetzesentwurf sah neben der Regelung in § 31a BGB Änderungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht (§ 28e IV. Sozialgesetzbuch und § 34 Abgabenordnung) vor. Hier sollte die Haftung ausgeschlossen werden, sofern eine schriftliche Aufgabenverteilung bestand und das entsprechende Vorstandsmitglied nicht zuständig war. Auch für den Bereich der Vereinsinsolvenz sollte die Haftung von der entsprechenden Verantwortlichkeit abhängig sein.  

    Verwässerung im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens

    Der durch den Bundesrat beschlossene „Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen“ wurde als Bundestagsdrucksache 16/10120 in den Bundestag eingebracht.  

     

    Stellungnahme der Bundesregierung