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  • 01.10.2007 | Übungsleiterfreibetrag

    Entscheidend ist der Auftraggeber

    Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz von neuerdings 2.100 Euro kann nur genutzt werden, wenn die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft erfolgt. Deshalb kann ein Schwimmlehrer, der bei einer Gemeinde angestellt ist, und zusätzlich auf eigene Rechnung Schwimmkurse durchführt, den Übungsleiterfreibetrag nicht in Anspruch nehmen. Denn es fehlt hier am Nachweis, dass der Schwimmlehrer im Auftrag der Gemeinde handelt. Das gilt auch, wenn die Kurse zwar mit Billigung des Hauptarbeitgebers, aber auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchgeführt werden, so das Finanzgericht Saarland.  

    Unser Tipp: Arbeiten Trainer, Lehrer, etc. sowohl für den Verein als auch auf eigene Rechnung, sollten Sie prüfen, ob die Tätigkeiten nicht komplett über den Verein abgerechnet werden können. Dann kann der Übungsleiterfreibetrag für alle Vergütungen in Anspruch genommen werden. (Urteil vom 22.9.2006, Az: 1 K 297/03)(Abruf-Nr. 073007

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 2 | ID 113147