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  • · Nachricht · Übungsleiterfreibetrag

    BFH: Verluste als Übungsleiter sind grundsätzlich abziehbar

    | Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Das hat der BFH klargestellt. Die Richter stellen nur eine Bedingung: Es muss klar sein, dass der Übungsleiter mit seiner Tätigkeit Gewinne erzielen will. Liebhaberei wäre schädlich. |

     

    Hintergrund | Ausgaben im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit, die nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt ist, können Sie nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26 S. 2 EStG). Die Lohnsteuer-Richtlinien fordern zusätzlich, dass sowohl die Einnahmen aus dieser Tätigkeit als auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag überschreiten (R 3.26 Abs. 9 LStR). Mit der neuen Entscheidung hat der BFH jetzt klargestellt, dass der Verlustabzug auch dann zu gewähren ist, wenn sowohl die Einnahmen (hier 108 Euro) als auch die Ausgaben (hier 608,60 Euro) innerhalb des Übungsleiterfreibetrags liegen. Wäre das anders, würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen (BFH, Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16, Abruf-Nr. 208619).

     

    PRAXISTIPP | Die aktuelle BFH-Entscheidung dockt an jene aus dem Jahr 2017 an. Dort hatte der BFH den Verlustabzug für den Fall bestätigt, dass die Einnahmen (hier 1.200 Euro) unterhalb des Übungsleiterfreibetrags liegen, die Ausgaben (hier 4.062 Euro) aber darüber (BFH, Urteil vom 20.12.2017, Az. III R 23/15, Abruf-Nr. 200590). In beiden Fällen ist der Verlustabzug aber an die Bedingung geknüpft, dass der Übungsleiter die klare Absicht hat, mit seiner Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen und dies auch nachweisen kann. „Liebhaberei“ würde also den Verlustabzug zunichte machen. Eine solche läge sicher vor, wenn die Einnahmen den Freibetrag (2.400 Euro im Jahr) nie übersteigen.

     
    Quelle: ID 45894697