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  • 01.09.2007 | Übungsleiterfreibetrag

    BFH bejaht Freibetrag für Komparsen und Statisten

    Auch ein Komparse oder Statist kann eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit im Sinn des § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (Übungsleiterfreibetrag) ausüben. Voraussetzung ist, dass die künstlerische Leistung eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Die Rolle des Schauspielers darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass er als eine Art „menschliche Requisite“ eingesetzt wird. Die Anforderungen dürfen aber auch nicht zu hoch sein. Deshalb hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Übungsleiterfreibetrag einem Beamten zugestanden, der nebenberuflich als Statist an der Oper beschäftigt war und bei verschiedenen Aufführungen insgesamt 61 Auftritte hatte. In jedem Stück verkörperte der Statist – ähnlich der Rolle für einen Schauspieler in einer kleinen Nebenrolle – bestimmte Personen in deren Charakter- und Stimmungslagen. Damit erbrachte er in jedem Stück auch eine gewisse schauspielerische Leistung, so der BFH. (Urteil vom 18.4.2007, Az: XI R 21/06) (Abruf-Nr. 072400

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 2 | ID 112482