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  • 09.04.2009 | Steuerrecht

    Steuerliche Haftung des Vorstands: Das Risiko
    besteht bei weitem nicht nur auf dem Papier

    von Dipl.-Kfm. Michael Haubrich, Steuerberater,
    Kanzlei Geirhos, Berchtenbreiter & Kollegen, Augsburg

    Die steuerliche Haftung des Vorstands im gemeinnützigen Verein ist nicht nur ein theoretisches Risiko. Das zeigen Beratungsfälle aus der Praxis und zahlreiche Urteile der Finanzgerichte. Vorstände tun deshalb gut daran, sich einmal ganz grundsätzlich mit den steuerlichen Pflichten des Vereins auseinanderzusetzen. Das ist die beste Gewähr dafür, empfindliche - auch persönliche - finanzielle Haftungsfolgen zu vermeiden.  

    Steuerliche Haftung bei Pflichtverletzung

    Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. So regelt es § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Er ist damit nach § 34 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) dafür verantwortlich, dass der Verein seine steuerlichen Pflichten erfüllt. Der Vorstand haftet persönlich mit seinem ganzen Vermögen, soweit er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt und deswegen Steuern des Vereins nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt werden (§ 69 AO).  

     

    Welche Personen im Vereinsvorstand sind betroffen?

    Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Häufig ist der erste Vorsitzende bzw. der erste und der zweite Vorsitzende gesetzlicher Vertreter des Vereins. Dies lässt sich durch einen Blick in die Satzung klären.  

     

    Beispiel

    Der Vorstand des Sportvereins SV besteht laut Satzung aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Pressewart, dem Schriftführer und dem 1. und 2. Jugendleiter. Laut Satzung wird der Verein nach außen durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Die anderen Mitglieder haben laut Satzung keine Vertretungsmacht nach außen. Die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht sind entsprechend im Vereinsregister eingetragen.  

     

    Gesetzliche Vertreter sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, nicht die anderen Mitglieder des Vorstands. Die Haftung als gesetzlicher Vertreter des Vereins kann daher nur den 1. und den 2. Vorsitzenden treffen.