Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.03.2008 | Steuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen – Teil II

    In diesen Fällen sind Mitgliedsbeiträge schon bisher steuerpflichtig gewesen

    Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eröffnet Vereinen die Möglichkeit, Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge zu erheben, wenn sie sich dadurch günstiger stellen als nach deutschem Recht (Urteil vom 11.10.2007, Az: V R 69/06; Abruf-Nr. 080035 – sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der Februar-Ausgabe auf den Seiten 3 bis 9). Vereine können in bestimmten Fällen also Umsatzsteuer auf die Beiträge erheben, wenn es für sie wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie müssen es aber nicht. Voraussetzung für die Option zur Umsatzbesteuerung ist immer, dass der Verein für seine Mitglieder Leistungen erbringt, für die die Beiträge ein – wenn auch pauschales – Entgelt darstellen. 

     

    In diesem Kontext sollten Sie aber wissen, dass Mitgliedsbeiträge schon bisher in bestimmten Fällen umsatzsteuerpflichtig sind. Hier haben Sie dann kein Wahlrecht. Erfahren Sie deshalb, wo Vereine Gestaltungsspielraum haben und wo sie die Umsatzsteuerpflicht nicht umgehen können. 

    Entwicklung der Rechtsauffassung

    Lange vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen (21.3.2002, Az: Rs C-174/00; „Kennemer Golf“) zeichnete sich dabei auch in der deutschen Rechtsprechung eine neue Rechtsauffassung ab. Während sich die ältere Rechtsprechung des BFH – die in den Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) immer noch wiedergegeben wird – für die Abgrenzung im Wesentlichen auf die Begriffe Sonderbelange und Gesamtbelange der Mitglieder gestützt hatte, stellt die neue BFH-Rechtsprechung vor allem darauf ab, ob die Leistungen an die Mitglieder in einer Wechselbeziehung zu den Beiträgen stehen (BFH, Urteil vom 4.7.1985, Az: V R 107/76).  

     

    BFH-Kriterien für Umsatzsteuerpflicht

    Ausschlaggebendes Kriterium für die Frage, ob Vereinsleistungen umsatzsteuerpflichtig sind, ist damit, ob die Leistungen an die Mitglieder in einer Wechselbeziehung und gegenseitigen Abhängigkeit zu den Beiträgen stehen, die der Verein erhebt.