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  • 01.01.2007 | Steuergestaltung – Teil II

    Vereinsjubiläen und umsatzsteuerliche Besonderheiten: Darauf müssen Sie achten

    von Diplom-Finanzwirt (FH) Georg Schmitt, Limburg

    Wer ein Vereinsjubiläum bzw. in diesem Zusammenhang stattfindende Feierlichkeiten plant, ist gut beraten, sich frühzeitig mit den Steuerfolgen auseinanderzusetzen. Nur so kann es gelingen, nachteilige Steuerfolgen für den Verein zu vermeiden. 

     

    In der Dezember-Ausgabe 2006 haben wir Ihnen erläutert, was Sie bei der „Steuerplanung“ im Hinblick auf die Körperschaft- und Gewerbesteuer beachten sollten. In diesem Beitrag wenden wir uns der Steuerart zu, die in der Praxis noch mehr Probleme bereitet, der Umsatzsteuer. Denn auch bei der Umsatzsteuer können Sie durch entsprechende Planungen und richtige Gestaltung die Steuerlast vermindern oder sogar eine Steuerpflicht vermeiden. 

     

    Wann fällt überhaupt Umsatzsteuer an?

    Wie bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer sollten Sie im Vorfeld der Veranstaltungen prüfen, ob unter Berücksichtigung der steuerpflichtigen Umsätze des laufenden Geschäftsjahrs zuzüglich der Umsätze aus den Jubiläumsveranstaltungen die Besteuerungsgrenzen des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) überschritten werden. Keine Umsatzsteuer fällt an, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 

     

    • Der Gesamtumsatz (einschließlich Umsatzsteuer) Ihres Vereins hat im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen.
    • Der Gesamtumsatz Ihres Vereins wird im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten.