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  • 01.07.2006 | Sportliche Veranstaltungen

    Gemeinnützige Vereine können steuerliche Gestaltungen nutzen

    von Diplom-Finanzwirt (FH) Hans-Jürgen Fuchs, Steinwenden

    Sportvereine stellen den weit überwiegenden Teil der deutschen Vereine. In der Steuergesetzgebung schlägt sich das in Sonderregelungen nieder, zu denen insbesondere die Zweckbetriebsregelung des § 67a Abgabenordnung (AO) gehört. Lesen Sie im folgenden Beitrag, welche steuerlichen Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten sich daraus ergeben. 

    Sportveranstaltungen als Zweckbetrieb

    Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind nach § 67a Absatz 1 Satz 1 AO grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30.678 Euro nicht übersteigen. Das gilt unabhängig davon, ob der Verein bezahlte Sportler einsetzt. 

     

    Was gilt als sportliche Veranstaltung?

    Unter sportlichen Veranstaltungen sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) die organisatorischen Maßnahmen eines Vereins zu verstehen, die es sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern ermöglichen, Sport und Training zu betreiben (Urteil vom 25.7.1996, Az: V R 7/95, BStBl 1997 II, 154). Dazu gehören vor allem 

    • Turniere und Wettkämpfe,
    • Schaukämpfe und Schauauftritte,
    • Sportkurse und Sportunterricht sowie
    • Sportreisen, wenn die sportliche Betätigung im Vordergrund steht.

     

    Nicht in den Zweckbetrieb fallen Einnahmen aus Werbung und dem Verkauf von Speisen und Getränken bei Sportveranstaltungen. Auch die Überlassung von Sportgeräten bzw. -anlagen sind keine sportlichen Veranstaltungen. Die kurzfristige Vermietung von Sportstätten und Sportgeräten ist aber ein Zweckbetrieb, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt (Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO] zu § 67 Nummer 12).