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  • 05.06.2009 | Spendenrecht

    Kein Vertrauensschutz bei Beitrittsspenden

    Für Spenden an gemeinnützige Körperschaften gilt für den Spender grundsätzlich ein Vertrauensschutz. Er darf auf die Richtigkeit der Spendenbestätigung vertrauen. Kein Vertrauensschutz besteht aber, wenn die Spende faktisch eine Gegenleistung beinhaltet; etwa wenn Aufnahmegebühren als Spenden behandelt werden (sogenannte Beitrittsspenden). Das hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt klargestellt. Denn die Einstufung der Zahlung als Spende liegt noch in der Sphäre des Zahlenden, auf die er Einfluss hat und für die er deshalb keinen besonderen Vertrauensschutz genießt. Das Finanzamt kann deswegen bei Beitrittsspenden den Spendenabzug verweigern, auch wenn der Spender eine gültige Zuwendungsbestätigung des Vereins vorlegt.  

    Wichtig: Der Verein kommt mangels Vertrauensschutz zwar nicht in die Haftung. Trotzdem ist eine solche Praxis für den Verein nicht ohne Risiko. Es droht der Entzug der Gemeinnützigkeit. (Schreiben vom 6.5.2008, Az: S 2223 A -119 - St 216)(Abruf-Nr. 091799)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 2 | ID 127597