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  • 01.04.2007 | Spendenrecht

    Förderung kultureller Zwecke: Steuerabzug wird verbessert

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Verfügung vom 19.1.2006 (Az: IV C 4 – S 2223 – 2/06) zum Spendenabzug für die Förderung kultureller Zwecke ausgesetzt. In der Verfügung steht, dass Mitgliedsbeiträge nach Abschnitt A Nummer 3 der Anlage 1 zu § 48 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nicht abzugsfähig sein sollen, wenn kulturelle Betätigungen gefördert werden, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Das ist vor allem der Fall, wenn Mitglieder Vergünstigungen erhalten (ermäßigter oder freier Eintritt zu öffentlichen Veranstaltungen). 

    Unklar war zunächst, worauf sich der „Rückzieher“ des BMF bezieht. Der Entwurf des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ klärt diese Frage in einer unscheinbaren Änderung im Einkommensteuergesetz (EStG). Bisher waren bei der „Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen“, die Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig. Das schloss Förderkörperschaften für solche Einrichtungen ein. Im Gesetzentwurf entfällt nun das Wort „Förderung“ (Neufassung § 10b EStG). Künftig soll das Verbot des Steuerabzugs für Mitgliedsbeiträge nur noch für Organisationen gelten, die unmittelbar freizeitbezogene Zwecke verfolgen. Gewährt die geförderte Einrichtung ihren Mitgliedern Vorteile, schadet das dem Abzug der Mitgliedsbeiträge bei der Förderkörperschaft nicht mehr. (Schreiben vom 13.12.2006, Az: IV C 4 – S 2223 – 123/06, BStBl 2007 I, 75)(Abruf-Nr. 071190

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 2 | ID 91228