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  • 01.09.2007 | Spendenabzug

    So vermeiden Sie Nachteile für Mitgliederleistungen

    Viele Vereinsatzungen sehen vor, dass Mitgliedsbeiträge wahlweise in Arbeitsstunden oder in Geldform erbracht werden können. Mitglieder, die sich von Arbeitseinsätzen für den Verein „freikaufen“, haben dabei einen doppelten Vorteil:  

    • Der Verrechnung liegt ein meist recht geringer Stundensatz zugrunde.
    • Während für die Zuwendung von „Nutzungen und Leistungen“ kein Spendenabzug möglich ist (§ 10b Absatz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]), kann das bei Geldbeiträgen anders sein. Außer bei bestimmten Satzungszwecken (vor allem Sport, Heimat- und Brauchtumspflege, Tier- und Pflanzenzucht) sind Mitgliedsbeiträge (in Geld- oder Sachform) nämlich wie Spenden steuerlich abzugsfähig.

    Unser Tipp: Der neue Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nummer 26a EStG ermöglicht künftig eine gerechtere Regelung: Per Satzung können für alle Mitglieder Geldbeiträge vorgeschrieben werden. Die Arbeitsleistungen werden dafür im Rahmen des Freibetrags vergütet. Solange die Tätigkeiten nicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen, ist das bis zu 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Für alle Mitglieder gibt es dann den Steuerabzug (das gilt aber nicht für alle Satzungszwecke). Wer für den Verein arbeitet, kann sich seinen Beitrag „zurückholen“ und erhält eine zusätzliche Bestärkung für sein Engagement. Zudem werden einkommensschwache Mitglieder dadurch nicht benachteiligt. 

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 1 | ID 112474