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  • 01.08.2007 | Spendenabzug

    Satzungszweck entscheidet über Abzug von Mitgliedsbeiträgen

    Mitgliedsbeiträge sind nicht – wie Spenden – steuerlich abzugsfähig, wenn ein gemeinnütziger Verein nach seiner Satzung auch den Sport fördern will. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er tatsächlich im Sportbereich tätig ist. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.  

    Wichtig: Auch eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach den verschiedenen Tätigkeitsbereichen (zum Beispiel Förderung religiöser, kultureller und sportlicher Zwecke) ist nicht möglich. Beiträge – so das FG – sind dazu bestimmt, den Verein hinsichtlich seiner gesamten Existenz, Betätigung und Zielsetzung zu fördern. Sie lassen sich nicht einzelnen (Teil-)Zwecken des Vereins zurechnen. 

    Beachten Sie: Der Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge ist nicht nur ausgeschlossen, wenn der Verein in der Satzung die Förderung des Sports als Nebenzweck ausweist. Das Gleiche gilt auch für die anderen Zwecke, die in Abschnitt B der Anlage 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, die Heimat- und Brauchtumspflege, die Tier- und Pflanzenzucht sowie der Modellflug. (Urteil vom 16.2.2007, Az: 9 K 4907/02 S)(Abruf-Nr. 072409)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 2 | ID 111798