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  • 01.04.2006 | Spenden

    Kein vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Online-Banking

    Für Kleinspenden bis 100 Euro und Spenden in Katastrophenfällen gilt nach § 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank. Bei Kleinspenden an gemeinnützige Körperschaften muss dazu ein vom Spendenempfänger hergestellter Vordruck (Überweisungsformular) verwendet werden.  

    Erfolgt die Überweisung per Online-Banking, ersetzt der Computer-Ausdruck nur die Bankbestätigung, nicht aber den Vordruck des Spenden-empfängers, so die Oberfinanzdirektion Frankfurt in einem aktuellen Erlass. In der Praxis bedeutet das: Entweder benutzt der Spender den „klassischen“ Weg der Überweisung per Formular oder er benötigt für den Spendenabzug eine zusätzliche Zuwendungsbescheinigung des Spendenempfängers. Lediglich bei Spenden in Katastrophenfällen reicht der Computer-Ausdruck aus. (Verfügung vom 8.2.2006, Az: S 2223 A – 109 – St II 2.06)(Abruf-Nr. 060992

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 2 | ID 91215