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  • 01.01.2006 | Satzungsrecht

    Satzungsänderungen zur Zusammensetzung des Vorstands

    Dass sich Zahl und Funktion von Vorstandsmitgliedern ändern, gehört bei Vereinen zum „Tagesgeschäft“. Meist werden diese Änderungen erforderlich, weil sich bei Wahlen nicht mehr genügend Kandidaten für Ämter finden, die in der Satzung vorgesehen sind. Oft ist die Zahl der Vorstandsmitglieder aber in der Satzung festgelegt, die Verkleinerung des Vorstands dann nur über eine Satzungsänderung möglich. Hier müssen Sie § 71 Bürgerliches Gesetzbuch beachten: „Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.“ Das heißt: Erst wenn die Satzungsänderung eingetragen ist, kann auch der verkleinerte Vorstand zum Vereinsregister angemeldet werden. Zunächst muss also die Satzungsänderung notariell beglaubigt werden. Erst dann kann der neue Vorstand gewählt werden. 

    Unser Tipp: Der Beschluss über die Satzungsänderung und die Neuwahl des Vorstands können auf der gleichen Mitgliederversammlung erfolgen. Beschlüsse können nämlich bereits auf Basis der geänderten Satzung gefasst werden, auch wenn sie erst nach der Eintragung wirksam werden (Oberlandesgericht München, Urteil vom 18.2.1998, AZ: 3 U 4897/97). In jedem Fall muss aber der Beschluss über die Satzungsänderung vorliegen, bevor der verkleinerte Vorstand gewählt wird. 

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 2 | ID 91152