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  • 12.01.2011 | Rechtspflegern Paroli bieten

    Wann ist ein Verein ein Wirtschaftsverein?

    Wenn das Registergericht die Eintragung eines neu gegründeten Vereins ablehnt, liegt das oft daran, dass sich aus der Satzung wirtschaftliche Zwecke ergeben oder der Rechtspfleger, der die Satzung prüft, solche unterstellt. Lernen Sie deshalb nachfolgend die Unterschiede bzw. Abgrenzungsmerkmale zwischen Wirtschaftsverein und Idealverein kennen, um Rechtspflegern im Falle eines Falles Paroli bieten zu können.  

    Unterscheidung zwischen Wirtschaftsverein und Idealverein

    Die Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister erhält ein Verein nur, wenn sein „Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist“ (§ 21 Bügerliches Gesetzbuch [BGB]). Diese gesetzliche Regelung wird vor allem mit dem Gläubigerschutz begründet. Ein Wirtschaftsverein kann also nicht ins Vereinsregister eingetragen werden (Ausnahme unten).  

    Haftungsprivilegierung des eingetragenen Vereins

    Ein rechtsfähiger (eingetragener Verein) hat einen ähnlichen Haftungsausschluss für Mitglieder und Vertretungsorgane (Vorstand) wie eine Kapitalgesellschaft. Anders als diese benötigt ein Verein aber keine Mindestkapitalausstattung. Es gibt auch keine zwingenden Beitragspflichten der Mitglieder. Außerdem gibt es für Vereine keine den Kapitalgesellschaften vergleichbaren Bilanzierungs- und Publizitätspflichten.  

     

    Wirtschaftsverein im Ausnahmefall eintragungsfähig

    Das BGB sieht in § 22 einen Ausnahmefall vor, in dem ein Wirtschaftsverein ins Vereinsregister eingetragen wird. Nämlich dann, wenn der Wirtschaftsverein die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erhält (zuständig sind die Bundesländer). In der Regel werden Vereine, die auf diese Weise die Rechtsfähigkeit erhalten wollen, auf Rechtsformen verwiesen, die für Handelsgesellschaften üblich sind. Die Verwaltungsbehörde kann dem Verein aber die Rechtsfähigkeit verleihen, wenn es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, sich in diesen Rechtsformen wirtschaftlich zu betätigen.  

     

    „Idealverein“ als Abgrenzungsbegriff ungeeignet