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  • 01.07.2006 | Positives Urteil zu Aufwandsspenden

    Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins zählt bei vertraglicher Vereinbarung nicht

    Verzichtet ein Gläubiger des Vereins auf seinen Zahlungsanspruch, kann er dafür eine Zuwendungsbescheinigung („Spendenquittung“) erhalten. Der Zahlungsverzicht wird behandelt, als hätte der Verein für die erbrachte Leistung bezahlt und der Zahlungsempfänger den Betrag zurück gespendet. An diese „Aufwandsspenden“ stellt das Finanzamt aber hohe Anforderungen. Vor allem muss der Verein wirtschaftlich in der Lage sein, die erbrachte – gespendete – Leistung auch zu bezahlen. Dieses Kriterium wird nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) München aber nicht angewendet, wenn der Kostenersatz vertraglich in einem Rechtsgeschäft vereinbart wurde. 

     

    Der zu Grunde liegende Fall

    Ein Landesverband einer politischen Partei hatte mit seinen Mitgliedern im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten einen Kostenersatz (für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen) vereinbart und regelmäßig für den Verzicht auf die Erstattung Spendenquittungen ausgestellt. Das Finanzamt erließ einen Haftungsbescheid, weil der Schatzmeister schuldhaft fehlerhafte Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt habe.  

     

    Das Finanzamt argumentierte vor allem damit, dass der Landesverband nicht alle Kriterien erfüllt hatte, die der Gesetzgeber an die Anerkennung dieser Aufwandsspenden stellt. Unter anderem muss der Zahlungsanspruch ernsthaft eingeräumt worden sein, und es darf nicht von vornherein ein Zahlungsverzicht bestanden haben. Als nicht ernsthaft vereinbart gilt ein Zahlungsanspruch vor allem dann, wenn der Verein wirtschaftlich gar nicht in der Lage war, die erbrachte Leistung zu bezahlen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 7.6.1999, Az: IV C 4 – S 2223 – 111/99). 

     

    Die Entscheidung