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  • 09.04.2010 | Pflichten des Vereinsvorstands

    Rechnungslegung in gemeinnützigen Organisationen: Rechtliche Anforderungen

    Die Rechnungslegung in gemeinnützigen Organisationen ist nicht einheitlich geregelt, und deshalb nicht leicht zu überschauen. Denn zunächst gelten die Vorschriften für die jeweilige Rechtsform - Verein, Stiftung, GmbH. Dann gilt es aber noch, die besonderen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts zu berücksichtigen und zu erfüllen. Erfahren Sie nachfolgend, welche Rechnungslegungspflichten unter dem Strich daraus resultieren.  

    Handelsrechtliche Vorschriften

    Vereine und Stiftungen sind grundsätzlich keine Kaufleute kraft Rechtsform. Die Verpflichtung, Bücher nach handelsrechtlichen Vorschriften zu führen, gilt für sie also nur dann, wenn sie - eventuell nur mit bestimmten Tätigkeitsfeldern - Kaufmann nach § 1 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sind (Istkaufmann) oder die Firma im Handelsregister eingetragen ist (Kannkaufmann nach § 2 HGB). Die Kaufmannseigenschaft gilt aber regelmäßig nur für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.  

     

    Pflicht zur Bilanzierung

    Eine Verpflichtung nach handelsrechtlichen Vorschriften zu bilanzieren, ergäbe sich daneben nur aus dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (PublG). Wegen der hohen Schwellenwerte (Bilanzsumme über 65 Mio. Euro, Umsatz 130 Mio. Euro oder mehr als 5.000 Arbeitnehmer) ist das im gemeinnützigen Sektor kaum von Belang.  

    Zivilrechtliche Vorschriften zur Rechnungslegung

    Hier gelten Besonderheiten je nach der Rechtsform, in der die gemeinnützige Organisation geführt wird: Verein, Stiftung oder GmbH.  

     

    Der Verein