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  • 09.09.2008 | Pflicht zur Abzugsteuer häufig unbekannt

    Einsatz ausländischer Künstler oder Sportler: So umgehen Vereine alle Steuerfallen

    von Steuerberaterin Dr. Simone Jäck, ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten

    Kultur- und Sportvereine verpflichten zunehmend auch Künstler oder Sportler aus dem Ausland, die durch ihre Darbietungen oder Wettkampfteilnahmen das Angebot des Vereins attraktiver gestalten sollen. Unliebsame – und häufig auch völlig unerwartete – Nebeneffekte sind die daraus resultierenden steuerlichen Pflichten. Werden die komplizierten steuerlichen Vorschriften bei Zahlungen an ausländische Vertragspartner gar nicht oder falsch angewandt, kann dies empfindliche haftungsrechtliche Folgen für den Verein – und den Vorstand – haben. Erleichterungen für gemeinnützige Vereine bestehen hier nämlich nicht. 

    Beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler oder Sportler

    Ausländische Künstler oder Sportler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren ständigen Aufenthalt haben, sind in Deutschland nur mit solchen Einkünften steuerpflichtig, die einen besonderen Inlandsbezug aufweisen. Man spricht in diesem Fall von beschränkter Steuerpflicht. Sie hat ihre Grundlage in § 49 Einkommensteuergesetz (EStG). Aus der beschränkten Steuerpflicht resultiert die Steuerabzugspflicht nach § 50a Absatz 4 EStG für Vereine, die Zahlungen an diese Personengruppe leisten. 

     

    Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte von Künstlern oder Sportlern

    Sind die Künstler oder Sportler selbstständig tätig, erzielen sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte unterliegen meist nur dann der deutschen Besteuerung, wenn sie durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche oder ähnliche Darbietungen erzielt werden.  

     

    Unser Tipp: Eine Ausnahme gilt, wenn ein Sportler nach dem Wettkampf beispielsweise bei einer Talkshow auftritt. Dann steht das dafür gezahlte Entgelt nicht in Zusammenhang mit der sportlichen Darbietung. Es ist nicht in Deutschland steuerpflichtig und unterliegt nicht der Abzugsbesteuerung.