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  • 01.09.2007 | Neues Gemeinnützigkeitsrecht

    Neue Umsatzgrenzen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Vorsteuerpauschalierung

    Das „Gesetz zur weiteren Steigerung des bürgerlichen Engagements“ bringt auch Verbesserungen bei Umsatzfreigrenzen und bei der Obergrenze für die Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung. Erfahren Sie nachfolgend, wie Sie alle Gestaltungsmöglichkeiten nutzen. 

    Neue Umsatzfreigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

    Die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach § 64 Absatz 3 Abgabenordnung (AO) wird von 30.678 Euro auf 35.000 Euro erhöht. Das bedeutet: Ihr Verein wird erst dann körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, wenn die Umsätze (inklusive Umsatzsteuer) aller einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe über 35.000 Euro pro Jahr liegen. Vereine haben damit bessere Möglichkeiten, aus nicht satzungsmäßiger wirtschaftlicher Betätigung Einnahmen zu erzielen. 

     

    Konsequenz für die Vereinspraxis

    Mit der neuen Umsatzfreigrenze können Sie bereits im laufenden Jahr rechnen. Das ist besonders für Vereine interessant, bei denen die Einnahmen in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Bereich der Grenze oder knapp darüber liegen. 

     

    Vor allem Vereine mit Einnahme-Überschuss-Rechnung haben hier gewisse Gestaltungsmöglichkeiten, indem sie Einnahmen ins Folgejahr verschieben. Entscheidend in der Einnahme-Überschuss-Rechnung ist nämlich der Zeitpunkt des Zahlungseingangs.