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  • 01.08.2007 | Neues Gemeinnützigkeitsrecht

    Der Übungsleiterfreibetrag: Das müssen Sie bei der Erhöhung beachten

    Eine weitere Maßnahme aus dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“, von der Vereine profitieren werden, ist die Anhebung des sogenannten Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG). Künftig sind bestimmte Tätigkeiten im Auftrag gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften bis zu einer Vergütung von 2.100 Euro pro Jahr (bisher 1.848 Euro) steuer- und sozialabgabenfrei.  

    Die Voraussetzungen

    Unverändert bleiben die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen aus dem Übungsleiterfreibetrag. Drei Bedingungen müssen erfüllt sein: 

     

    1.Die Tätigkeit darf nur nebenberuflich sein. Das heißt, die gleiche Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden und der Umfang der Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle betragen.
    2.Auftraggeber muss ein öffentlicher Träger (zum Beispiel Stadtverwaltung, IHK, Universität), eine Kirche oder eine steuerbegünstigte Organisation wie beispielsweise ein gemeinnütziger Verein sein.
    3.Es handelt sich um eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Lehrer, Erzieher, Betreuer, Künstler oder Pflegekraft.

     

    Nicht begünstigt ist die Tätigkeit in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. 

    Wichtig: Inkrafttreten der Reform abwarten

    Der Bundesrat wird voraussichtlich in der ersten Sitzung nach der parlamentarischen Sommerpause am 21. September 2007 über das Gesetz abstimmen und es – mit 99,9-prozentiger Sicherheit – absegnen. Erst dann wird das Gesetz verkündet und kann damit in Kraft treten.