Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.05.2009 | Neuer Stichtag für Satzungsanpassung: 31.12.2009

    Ehrenamtspauschale: BMF verschärft
    urplötzlich die Satzungsanforderungen

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aus heiterem Himmel die Anforderungen für die Gewährung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) verschärft. Viele Vereine haben damit dringenden Handlungsbedarf. Wird die Pauschale von 500 Euro pro Jahr an Vorstandsmitglieder bezahlt, muss die Satzung das nach der neuen Auffassung des BMF nämlich ausdrücklich erlauben.  

    Die bisherige Auffassung des BMF

    Noch im Schreiben vom 25. November 2008 (Abruf-Nr. 084045) hatte das BMF die Auffassung vertreten, dass es genügt, wenn die Satzung Vergütungen an den Vorstand nicht verbietet. Zahlungen waren nur dann unzulässig - und damit schädlich für die Gemeinnützigkeit -, wenn in der Satzung ausdrücklich die Ehrenamtlichkeit der Vorstandstätigkeit verlangt ist. Selbst dann betrachtete das BMF aber einen pauschalen Aufwandsersatz im Rahmen der 500-Euro-Grenze als unproblematisch, wenn diese Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht überstiegen. Ein Einzelnachweis war dann nicht erforderlich.  

    Die neue Regelung

    In dem neuen Schreiben ändert das BMF seine Auffassung. Ein Verein, dessen Satzung die Bezahlung des Vorstands nicht ausdrücklich erlaubt und der trotzdem pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Er kann nicht als gemeinnützig behandelt werden (Schreiben vom 22.4.2009, Az: IV C 4 - S 2121/07/0010; Abruf-Nr. 091453).  

     

    Begründung des BMF

    Das BMF argumentiert dabei folgendermaßen: Nach § 27 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten für den Vorstand die Regelungen für den Auftrag (§§ 662 bis 670 BGB). § 662 BGB sieht aber vor, dass die übertragenen Geschäfte grundsätzlich unentgeltlich zu besorgen sind. Die Rechtsprechung hat diese Regelung spezifiziert (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14.12.1987, Az: II ZR 53/87). Danach hat der Vorstand nur Anspruch auf Ersatz der wirklich angefallenen und nachgewiesenen Kosten. Alle Zahlungen für die eigene Arbeitszeit und Arbeitskraft sind Entgelt für die geleistete Tätigkeit - ebenso wie sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken.  

     

    Auch pauschaler Aufwandsersatz muss per Satzung erlaubt sein