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  • 11.02.2010 | Neue Gesetzgebung und Rechtsprechung

    Zweckbetriebe bei Integrationsprojekten

    In den meisten Fällen macht sich die Zweckbetriebseigenschaft eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs am Tätigkeitsinhalt fest - zum Beispiel bei Sport- und Kulturveranstaltungen. Die steuerliche Bewertung ist also nicht strittig, wenn keine Zweifel am tatsächlichen Charakter der Tätigkeit besteht; schädlich wäre es also, wenn eine Kulturveranstaltung vor allem geselligen Charakter hat. Anderes gilt bei Behindertenwerkstätten und Integrationsbetrieben.  

    Persönliche Merkmale der Beschäftigten entscheiden

    Hier sind die persönlichen Merkmale der Beschäftigten ausschlaggebend. So müssen bei Integrationsbetrieben nach § 68 Nummer 3c Abgabenordnung (AO) mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX sein. Art und Inhalt der ausgeführten Tätigkeit spielen dagegen keine Rolle. Jede wirtschaftliche Leistung, für die die entsprechenden Personen als Beschäftigte eingesetzt werden, ist also grundsätzlich als Zweckbetrieb qualifiziert.  

     

    Besondere Zweckbetriebsdefinition provoziert Gestaltungen

    Diese - nur auf die Beschäftigten ausgerichtete - Zweckbetriebsdefinition legt Gestaltungsmodelle nahe, bei denen die Umsatzsteuerermäßigung gezielt als Wettbewerbsvorteil eingesetzt wird. Um dies zu verhindern, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 § 12 Absatz 8a Umsatzsteuergesetz um eine einschränkende Regelung ergänzt. Die Steuerermäßigung gilt danach nur noch, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist:  

     

    • Der Zweckbetrieb dient nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, und steht nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit nicht begünstigten Unternehmern.

     

    • Die Organisation verwirklicht mit dem Zweckbetrieb ihre satzungsgemäßen Zwecke selbst.