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  • 01.03.2006 | Mittelverwendungsrechnung – Teil I

    Zeitnahe Mittelverwendungspflicht im Verein: Grundsätze, Ausnahmen, Dokumentation

    von StB, Dipl.-Finanzwirt (FH) Stefan Dehoff, Worms

    Viele gemeinnützige Vereine verfügen über erhebliches Vermögen. Dieses ist bevorzugt in den vielfältigsten Formen von Sparguthaben angelegt. Was für den Privatbereich und für steuerpflichtige Gesellschaften sinnvoll ist, birgt für gemeinnützige Körperschaften erhebliche Risiken, dessen sich die Verantwortlichen häufig nicht bewusst sind. Denn steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für satzungsmäßige Zwecke verwenden und dies dem Finanzamt in einer so genannten Mittelverwendungsrechnung nachweisen.  

    Gestaltungen kennen und nutzen

    Von diesem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gibt es Ausnahmen. Das heißt: Die Mittel müssen zwar (irgendwann) für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, jedoch nicht zeitnah. Kennt man diese Ausnahmen nicht bzw. dokumentiert man die Mittelverwendung gegenüber dem Finanzamt nicht richtig, hat das Folgen. Diese können zum Beispiel darin bestehen, dass Ihr Verein erhebliche Mittel in kurzer Zeit für gemeinnützige Zwecke verwenden muss, um nicht die Gemeinnützigkeit zu verlieren.  

     

    Viele Vereine stehen dann vor den Fragen „Wohin so kurzfristig mit dem vielen Geld?“ bzw. „Woher bekomme ich Mittel für notwendige Investitionen, wenn ich Mittel zuvor anderweitig verwendet habe?“ Entscheidungsträger in Vereinen tun deshalb gut daran, sich mit den entscheidenden Frage zur Mittelverwendungsrechnung auseinanderzusetzen.  

    Wann liegt eine zeitnahe Mittelverwendung vor?

    Eine zeitnahe Mittelverwendung liegt vor, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  

    Was umfasst der Begriff „Mittel“?

    Mit dem Begriff „Mittel“ sind sämtliche Vermögenswerte gemeint, die im Eigentum und in der Verfügungsmacht der Körperschaft stehen und zur Erfüllung des Satzungszwecks geeignet sind (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.10.1991, Az: I R 19/91, BStBl 1992 II, 62). Dazu zählen insbesondere: