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  • 01.01.2008 | Leseranfrage

    Preisnachlass ist zur Spende umdeutbar

    Ein Leser hat folgende Fragen gestellt: „Wir haben ein Gerät beschafft und dafür eine Rechnung erhalten. Auf der Rechnung ist vermerkt, dass die Firma beabsichtigt, den Betrag X (inklusive Umsatzsteuer) zu spenden. Dieser Betrag darf gegen Aushändigung einer Spendenbescheinigung direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen werden. Handelt es sich um eine Geld- oder eine Sachspende? Wie wird das in der Buchhaltung erfasst? Ist überhaupt ein Spendenabzug möglich, weil schon per Rechnung auf den Betrag verzichtet wird? Die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer: 

     

    Weder Sach- noch Aufwands- sondern Geldspende

    Es handelt sich nicht um eine Sachspende sondern um eine Geldzuwendung mit abgekürztem Zahlungsweg. Denn es wird ja kein Wirtschaftsgut gespendet, sondern auf einen Teil des in Rechnung gestellten Geldbetrags verzichtet. Das wird so behandelt, als hätte der Lieferant den Rechnungsbetrag zunächst erhalten und dann einen Teil davon gespendet. 

     

    Der Vorabverzicht ist nur bei Aufwandsspenden ein Problem. Eine Aufwandsspende liegt aber nur dann vor, wenn Nutzungen oder Leistungen erbracht werden wie zum Beispiel Arbeitsleistungen oder die Überlassung von Räumen. Der Spender hat hier keinen tatsächlichen finanziellen Aufwand. In dem Fall fehlt der für den Spendenabzug erforderliche Vermögensabfluss. Im vorliegenden Fall ist das aber kein Problem. Das Gerät wurde ja geliefert, der Vermögensabfluss beim Spender steht also nicht in Zweifel. 

     

    Steuerliche Zuordnung und Verbuchung