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  • 01.11.2007 | Leseranfrage

    Gaststättenverpachtung mit „Erfolgsprovision“: Zählen Einnahmen zur Vermögensverwaltung?

    Ein Leser hat uns folgende Frage gestellt: „Ich bin momentan auf der Suche nach einem neuen Pächter für unser Vereinsheim (Fußballverein). Die geforderte Pacht schreckt allerdings viele Interessenten ab. Erfolgversprechender scheint folgendes Konzept: Grundpacht (zum Beispiel 1.000 Euro) zuzüglich Betrag X (zum Beispiel 100 Euro) pro ausgerichteter Großveranstaltung (Hochzeit, Geburtstag, Konfirmation, etc.). Welche (eventuell negativen) steuerlichen Folgen entstehen uns aus diesem Konzept zur Pachtberechnung? Dazu die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer: 

     

    Zuordnung zur Vermögensverwaltung

    Dass die Verpachtung von gastronomischen Betrieben eine im gemeinnützigen Verein steuerfreie Vermögensverwaltung sein kann, ist allgemein anerkannt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der dann steuerpflichtig wäre, weil die gastronomischen Leistungen in diesem Fall kein Zweckbetrieb sein können, liegt nur vor, wenn der Verein damit am „allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ teilnimmt. Das wäre anzunehmen, wenn 

    • der Verein neben der bloßen Verpachtung nennenswerte Nebenleistungen erbringt; zum Beispiel eigens Veranstaltungen durchführt, um die Gaststätte zu füllen,
    • oder die Gaststätte wechselnden Pächtern überlässt.

     

    In beiden Fällen würde ein Arbeits- oder Verwaltungsaufwand entstehen, der über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. 

     

    Berechnungsmodus ist nicht ausschlaggebend