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  • 12.10.2009 | Leser fragen, die Redaktion antwortet

    Umsatzsteuerbefreiung auch für die Teilnehmerverpflegung bei Kursen?

    Eine Leser hat folgende Frage gestellt: Unser gemeinnütziger Verein führt verschiedene Bildungsveranstaltungen in ein bis dreitägigem Umfang durch. Die Teilnahmegebühren sind nach § 4 Nummer 22a Umsatzsteuergesetz (UStG) befreit. Wie steht es aber mit Verpflegung und Unterkunft der Teilnehmer? Die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer:  

     

    Keine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung

    Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 22a UStG umfasst nur die Teilnahmegebühren der Bildungsveranstaltung, nicht die Beköstigung und Beherbergung der Teilnehmer (Oberfinanzdirektion Rheinland, Verfügung vom 6.2.2006, Az: S 7419 - 1000 - St 4; Abruf-Nr. 093289). Nach § 68 Nummer 8 Abgabenordnung gehört beides aber wie die Kurse selbst zum Zweckbetrieb. Es gilt also der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Da die Getränke und eventuell auch die Speisen im Einkauf mit 19 Prozent besteuert werden, kann der Vorsteuerabzug, der mit der Umsatzbesteuerung einhergeht, dazu führen, dass sich durch die Umsatzsteuerpflicht sogar ein günstigeres Ergebnis ergibt.  

     

    Unser Tipp: Befreit wäre die Verpflegung und Unterbringung der Teilnehmer nach § 4 Nummer 23 UStG, wenn es sich um Jugendliche handelt und der Lehrgang eine „In-Obhutnahme“, also eine pädagogische Gesamtverantwortung einschließt (Umsatzsteuer-Richtlinien R 115).  

     

    Kleinunternehmerregelung