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  • 08.03.2010 | Leser fragen, die Redaktion antwortet

    Jahrestagung: Besteuerung der Eintrittsgelder und Vergünstigungen für Mitglieder

    Ein Leser hat folgende Frage gestellt: Wir sind ein gemeinnütziger Verein mit Satzungszweck Wissenschaft und Forschung. Einmal im Jahr veranstalten wir eine Fachtagung, sonst gibt es keine Aktivitäten. Der Mitgliedsbeitrag berechtigt gleichzeitig zum Eintritt zu dieser Veranstaltung. Unternehmen, die an der Tagung aktiv teilnehmen wollen (mit Workshops, Ausstellungsflächen oder Präsentationen) zahlen Eintrittsgelder, gestaffelt nach Umfang der gewünschten Aktivitäten. Wie müssen diese Einnahmen (umsatz-)steuerlich behandelt werden, und kann es hier Probleme mit der Gemeinnützigkeit geben? Die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer.  

     

    Mitgliedsbeiträge und Leistungen am Mitglieder

    Die Eintrittsgelder sind Einnahmen des Zweckbetriebs. Es handelt sich hier um ja eine „Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art“ (§ 68 Nummer 8 Abgabenordnung). Dass die Mitgliedschaft zur unentgeltlichen Teilnahme berechtigt, während Nichtmitglieder Eintritt zahlen, ist gemeinnützigkeitsrechtlich unproblematisch. Ohne Belang ist auch, ob sich der Mitgliedsbeitrag mit dem erlassenen Eintrittsgeld deckt. Da die Leistung (Teilnahme an der Tagung) durch den Satzungszweck gedeckt ist, dürfen solche Vergünstigungen sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern gewährt werden, ohne dass die Gemeinnützigkeit in Gefahr ist.  

     

    Auch umsatzsteuerlich spielt das im Ergebnis keine Rolle. Solange die Mitgliedsbeiträge unabhängig von der Teilnahme an der Tagung erhoben werden, handelt es sich um „echte“ Beiträge. Diese bleiben nach bisheriger (deutscher) Rechtsauffassung umsatzsteuerfrei. Bezahlte Eintrittsgelder sind zwar als Entgelt für eine Leistung grundsätzlich steuerbar. Hier wird aber die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 22b Umsatzsteuergesetz greifen.