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  • 05.11.2009 | Leser fragen, die Redaktion antwortet

    Fragen zur Personalüberlassung im Verein

    Ein Verein hat folgende Frage gestellt: „Im Rahmen eines öffentlich geförderten Qualifizierungsprogramms für erwerbslose Jugendliche setzen wir Mentoren ein, die die Jugendlichen betreuen. Die Mentoren werden dafür tageweise von ihren Arbeitgebern freigestellt. Sie werden von uns an die im Programm beteiligten Vereine weitervermittelt. Wir ersetzen den Arbeitgebern die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und stellen diese den Vereinen in Rechnung. Welche steuerlichen Folgen ergeben sich für uns? Handelt es sich gar um eine genehmigungspflichtige Arbeitnehmerüberlassung? Die Antworten unseres Autors Wolfgang Pfeffer.  

     

    Keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

    Eine bloße Kostenerstattung führt noch nicht zu einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Das sagen ganz klar die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Danach gilt hier der allgemeine gewerberechtliche Begriff der Gewerbsmäßigkeit, der eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. Die ist bei einer bloßen Weitergabe der anfallenden Kosten eindeutig nicht gegeben - und damit auch keine Genehmigungspflicht. Bei gemeinnützigen Körperschaften geht die Arbeitsverwaltung in der Regel allgemein davon aus, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nicht gewerbsmäßig betrieben wird. Eventuell muss dazu der Freistellungsbescheid vorgelegt werden.  

     

    Liegt ein Zweckbetrieb vor?

    Die Überlassung der Mentoren an die Vereine ist zwar unschädlich für die Gemeinnützigkeit, aber - folgt man der Auffassung der Finanzverwaltung in vergleichbaren Fällen - wohl kein Zweckbetrieb. Typischerweise wird nur die Überlassung von Arbeitnehmern im Rahmen der beruflichen Qualifizierung und der therapeutischen oder sozialpädagogischen Betreuung als Zweckbetrieb behandelt. Hier geht es aber um die betreuten Teilnehmer und nicht um pädagogisches Personal.