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  • 06.02.2009 | „Jahressteuergesetz 2009“

    Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

    Kurz vor Jahresende wurden noch zwei Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vorgenommen („Jahressteuergesetz 2009“; Abruf-Nr. 090098).  

    Keine Gemeinnützigkeit bei verfassungsfeindlichen Tätigkeiten

    Künftig ist gesetzlich verankert, dass Organisationen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln, keine Gemeinnützigkeit erhalten (§ 51 Absatz 3 Abgabenordnung [AO]). Das gilt besonders für Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind. Hier wird davon ausgegangen, dass die Gemeinnützigkeit wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen fehlt. Andernfalls müssen das die entsprechenden Organisationen dem Finanzamt gegenüber widerlegen. Ob die Ausschlusskriterien auf den konkreten Verein zutreffen, kann sich nicht nur aus der Satzung, sondern insbesondere auch aus dem tatsächlichen Verhalten der Vereinsmitglieder ergeben.  

     

    Die Regelung zielt vor allem auf rechtsextreme Organisationen und ausländerextremistische Spendensammelvereine. Schon bisher konnte aber Organisationen die Gemeinnützigkeit verweigert werden, wenn sie sich bei ihrer Betätigung nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen (Anwendungserlass zur AO, Nr. 16 zu § 52). Die gesetzliche Regelung ist also vor allem eine politische Willensbekundung. Das Problem bleibt die Überprüfung der betreffenden Organisationen.  

    Gemeinnützigkeit nur noch bei Inlandsbezug

    Konkreter gefasst wird mit dem „Jahressteuergesetz“ der Begriff der Allgemeinheit in § 51 Absatz 2 AO in Bezug auf Tätigkeiten im Ausland. Steuerbegünstigt sollten Körperschaften, die ihre Zwecke im Ausland verwirklichen, künftig nur noch sein, wenn  

    • natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gefördert werden
    • oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.