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  • 01.06.2006 | Haftungsrecht

    Neues Urteil zur Haftung von Übungsleitern bei Sportunfall

    Die Urteile zur Haftung von Übungsleitern bei Sportunfällen reißen nicht ab. Aktuell hat das Amtsgericht Bonn entschieden: Die Übungsleiterin eines Turnvereins verletzt die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn sie einen Teil der ihr anvertrauten Gruppe von sieben- bis achtjährigen Kindern unbeaufsichtigt am Schwebebalken trainieren lässt. (Urteil vom 8.3.2006, Az: 11 C 478/05)(Abruf-Nr. 062616

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 3 | ID 91253