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  • 01.03.2007 | Haftung im Verein – Teil II

    Die persönliche Haftung des Vereinsvorstands

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    Die Haftung des Vereins, des Vorstands und der Mitglieder ist ein Thema, dem Sie Ihre besondere Aufmerksamkeit widmen sollten. In der Februar-Ausgabe sind wir auf die Haftung des Vereins eingegangen. Neu-Abonnenten finden diesen Beitrag im Online-Service (www.iww.de) unter der Rubrik „Arbeitshilfen“. Nachfolgend zeigen wir auf, inwieweit Sie sich als Vorstandsmitglied persönlichen Haftungsrisiken aussetzen und wie Sie diese vermeiden. 

    Grundsätzliches zur Vorstandshaftung

    Der Vorstand eines Vereins haftet, wenn er sich ein Verschulden zurechnen lassen muss. Dieses Verschulden ist im Zusammenhang mit der für die Aufgabe erforderlichen Sorgfalt zu sehen. Der Umfang an Sorgfalt, der von Ihnen erwartet wird, steigt mit der Größe des Vereins und dem Umfang seiner (wirtschaftlichen) Aktivitäten.  

     

    Beachten Sie: Über ein Mindestmaß an Kenntnissen im Vereins- und Steuerrecht muss jeder Vereinsvorstand verfügen. Hat er diese nicht bzw. handelt er nicht entsprechend, haftet er für diese Pflichtverletzung. Für das Steuerrecht hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum Beispiel schon festgestellt, dass auch der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorsitzende grundsätzlich nach denselben Grundsätzen haftet wie ein Geschäftsführer einer GmbH (Urteil vom 23.6.1998, Az: VII R 4/98; Abruf-Nr. 98740). Diese Grundsätze werden auch auf andere Vereinsbereiche übertragen. 

     

    Beginn und Ende der Haftung

    Die Haftung knüpft grundsätzlich an den Beginn der Vorstandstätigkeit an. Diese datiert in der Regel auf die Wahl und deren Annahme. Teilweise ist jedoch auch der neu gewählte Vorstand für Versäumnisse des Vorgängers verantwortlich. Hat es der alte Vorstand zum Beispiel versäumt, die Steuererklärung fristgerecht abzugeben und bemerkt dies der neue Vorstand, so muss er die Erklärung unverzüglich nachholen (§ 153 Abgabenordnung, [AO]). Unterlässt er dies, haftet er persönlich.