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  • 01.02.2007 | Haftung im Verein – Teil I

    Haftungsrisiken im Verein kennen und meiden

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    Die Haftung des Vereins, des Vorstands und der Mitglieder ist ein Thema, dem Sie besondere Aufmerksamkeit widmen sollten. Teilweise sind im Haftungsfall schnell hohe Entschädigungszahlungen fällig, die einen Verein oder ein Mitglied des Vorstands existenziell bedrohen können.  

     

    Erfahren Sie deshalb, wo Haftungsrisiken drohen und lernen Sie Strategien kennen, um die Haftung zu vermeiden. Da die Inanspruchnahme sowohl den Verein als Organisation als auch die Vereinsvertreter persönlich treffen kann, besteht der Beitrag aus zwei Teilen. Nachfolgend informieren wir Sie über die Haftung des Vereins. Im zweiten Teil werden wir auf die persönliche Haftung des Vorstands bzw. der -mitglieder eingehen. 

    Haftung des Vereins für seine Organe

    Der Verein ist eine juristische Person. Um am Rechtsverkehr teilnehmen zu können, benötigt er Organe wie den Vorstand. Wenn diese Organe in der Ausführung ihrer Tätigkeit einen Schaden verursachen, wird dieser dem Verein durch die Regelung in § 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugewiesen. Diese Zuweisung erklärt sich daraus, dass der Verein nicht besser gestellt werden soll als eine natürliche Person. Denn auch diese muss für ihre Handlungen einstehen. Darüber hinaus dient § 31 BGB dem Verkehrsschutz, da durch ihn der Zugriff auf das Vereinsvermögen gegeben ist. § 31 BGB gilt auch für nicht eingetragene Vereine. 

     

    Zwei Voraussetzungen für Organhaftung

    Damit eine Ersatzpflicht des Vereins entsteht, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: