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  • 01.07.2006 | Grunderwerbsteuer

    Grundstücksübertragung von Kommune ist steuerpflichtig

    Kommunen lagern nicht selten öffentliche Aufgaben auf gemeinnützige Vereine aus. In diesem Zusammenhang werden oft auch Grundstücke und Gebäude übertragen, die der gemeinnützige Träger für die Erfüllung der Aufgaben benötigt. Auch wenn diese Übertragung unentgeltlich erfolgt, ist sie keineswegs grunderwerbsteuerfrei, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung.  

    Im konkreten Fall übertrug eine Stadt ein Pflegeheim per Erbbaurecht an einen Kreisverband der freien Wohlfahrtspflege. Den Erbbauzins für Gebäude und Grundstück hatte die Stadt auf den symbolischen Wert von einem Euro festgelegt. Das Finanzamt behandelte die Erbbaurechtsbestellung als steuerpflichtigen Grunderwerb. Weil der Erbbauzins nur symbolisch war, veranlasste es eine gesonderte Feststellung des Grundstückswerts. Der BFH bestätigte diese Auffassung. Eine grunderwerbsteuerfreie Schenkung liegt nur dann vor, wenn es sich um eine freigebige Zuwendung handelt, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Weil aber mit dem Vermögen auch entsprechende Aufgaben auf den gemeinnützigen Träger übergehen, handelt es sich bei solchen Vermögensübertragungen um keine Schenkung.  

    Beachten Sie: Das Urteil betrifft nicht nur Pflegeheime, sondern auch Krankenhäuser, Kindertagesstätten und andere Gebäude, mit deren Hilfe öffentliche Aufgaben erfüllt werden. (Urteil vom 29.3.2006, Az: II R 68/04) (Abruf-Nr. 061973

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 3 | ID 91265