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  • 01.09.2006 | Gestaltungsmöglichkeiten im Vereinsrecht – Teil III

    Verein beteiligt sich an Personengesellschaft: Rechtliche und steuerliche Folgen

    Für viele Zwecke ist der Verein nicht die optimale oder vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsform. Um bestimmte Projekte bewältigen zu können, kann es sinnvoll sein, dass sich Vereine an anderen Rechtsformen beteiligen oder „Töchter“ gründen.  

     

    Im folgenden Beitrag gehen wir darauf ein, wann es sich anbietet und welche Folgen es hat, wenn sich ein Verein an einer Personengesellschaft beteiligt. In der nächsten Ausgabe zeigen wir Ihnen dann, was bei der Auslagerung von Vereinsaktivitäten in eine gemeinnützige GmbH beachtet werden muss. 

    Die Möglichkeiten

    Wenn sich Vereine an Personengesellschaften beteiligen, geschieht das meist in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Seltener sind Beteiligungen an einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft (KG). 

     

    Vereinszusammenschlüsse als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Die GbR ist vor allem für Vereinszusammenschlüsse (zum Beispiel bei Spiel- oder Festgemeinschaften) von Bedeutung. Sie entsteht automatisch, wenn sich Vereine  

    • zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen und
    • sich keine besondere Rechtsform geben.