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  • 01.01.2007 | Gemeinnützigkeitsrecht

    Drittmittelverwaltung ist kein Zweckbetrieb

    Verwaltet ein Verein satzungsgemäß (auch) Drittmittel gegen Entgelt, sind Entgelte für diese Tätigkeit nicht dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen. Das hat das Finanzgericht Berlin entschieden. Es ging um einen Verein, der im Rahmen einer Projektträgerschaft Drittmittel aus der Auftragsforschung verwaltete. Dafür erhielt er drei Prozent der Zuwendungsbeträge. Der Verein ist einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft angegliedert, die neben eigener Forschung auch Forschungsaufträge übernimmt, die von Privatunternehmen finanziert werden. Satzungszweck des Vereins ist unter anderem die Förderung von Forschung und Lehre sowie die Beschaffung von Geldmitteln dafür. 

    Die Berliner Finanzrichter begründen ihre Entscheidung, die Führung und Verwaltung der Drittmittelkonten als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzustufen, damit, dass diese Tätigkeit nicht erforderlich sei, um den gemeinnützigen Zweck von Forschungseinrichtungen zu erfüllen. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre die Drittmittelverwaltung ein Zweckbetrieb. Da der Verein selbst aber keine Forschung betreibe, sei die Mittelverwaltung keine organisatorische Hilfsmaßnahme, sondern ein eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. (Urteil vom 4.9.2006, Az: 8 K 8390/02) (Abruf-Nr. 063674

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 2 | ID 91164