Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.12.2009 | Gemeinnützigkeit

    Zuwendungen zu satzungsfremden Zwecken: Empfehlungen zu einem schwierigen Thema

    Der Grundsatz der Mittelbindung, also die Vorschrift, dass grundsätzlich alle Mittel einer Körperschaft für gemeinnützige Zwecke zu verwenden sind, stellt steuerbegünstigte Organisationen vor ein Problem, wenn im Einzelfall Zwecke finanziert werden sollen, die nach diesen Vorgaben unzulässig sind. Im Extremfall droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn zweckgebundene Mittel fehlverwendet werden. Lernen Sie deshalb Gestaltungen kennen, wie Vereine diese Probleme lösen.  

    Zwei Fälle sind zu unterscheiden

    Bei der Frage, wie das Problem „Zuwendungen für satzungsfremde Zwecke“ zu lösen ist, müssen zwei Fälle unterschieden werden:  

     

    1. Die Mittel sollen in nicht begünstige Bereiche fließen (vor allem steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe). Sie werden aber nicht aufgebraucht oder der Organisation grundsätzlich entzogen.

     

    2. Die Mittel werden zweckfremd aufgezehrt. Der typische Fall dafür ist die Deckung von Verlusten in der Vermögensverwaltung oder in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Wir gehen nachfolgend davon aus, dass der Rahmen an Ausnahmeregelungen, die Finanzverwaltung und Rechtsprechung hier einräumen, überschritten ist.

     

    Im ersten Fall können Mittel verwendet werden, die nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Das sind freie Rücklagen nach § 58 Nummer 7a oder Vermögenszuführungen nach § 58 Nummer 11 Abgabenordnung (AO). Im zweiten Fall ist das nicht möglich. Für ihn muss nach anderen Lösungen gesucht werden.  

    Sonderumlagen für gemeinnützigkeitsfremde Zwecke