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  • 01.06.2007 | Gemeinnützigkeit

    Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagen-bildung – Kein Buch mit sieben Siegeln

    Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gehört zu den zentralen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts. Es ergibt sich aus dem Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 Abgabenordnung [AO]) und ist seit dem 1. Januar 2001 auch gesetzlich verankert (§ 55 AO, Nummer 1 Absatz 5). Die Praxis zeigt, dass es Vereinen alles andere als leicht fällt, die Vorschriften im Verein – in der Buchführung und in der Steuererklärung – richtig umzusetzen.  

     

    Eine kleine Beitragsserie soll dazu beitragen, dass dieser Bereich für Sie künftig kein Buch mit sieben Siegeln mehr darstellt.  

    Die Grundsätze

    Zeitnahe Mittelverwendung bedeutet, dass eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss. „Verwendung“ heißt dabei nicht, dass damit Aufwendungen im Sinne einer Gewinn- oder Überschussermittlung getätigt werden müssen. Auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen (Anlagegütern), die satzungsmäßigen Zwecken dienen, gilt als Mittelverwendung. 

     

    Das bedeutet zugleich, dass die Gewinn- und Verlust- oder Einnahmen-Überschussrechnung des Vereins die zeitnahe Mittelverwendung nicht hinreichend nachweist, weil Vermögensgegenstände (zum Beispiel angeschaffte Grundstücke) nicht oder nur teilweise (durch Abschreibungen) in das Betriebsergebnis eingehen. Nicht bilanzierende Vereine müssen also einen entsprechenden Vermögensverwendungsnachweis führen.