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  • 01.08.2007 | Gemeinnützigkeit

    Wann sind Vorstandsgehälter erlaubt?

    Mit den Voraussetzungen, unter denen eine Bezahlung für die Vorstands-tätigkeit ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit bleibt, hat sich das Finanzgericht (FG) Hamburg beschäftigt. Im konkreten Fall hatte ein Vorstandsvorsitzender Einnahmen des Vereins aus Seminaren und Übersetzungsleistungen über sein privates Konto eingezogen und einbehalten. Gegenüber dem Finanzamt argumentierte er, es handele sich um Honorarzahlungen aus Dozententätigkeiten für den Verein. 

    Das Finanzamt folgte dem nicht und behandelte die Einnahmen als verdeckte Gewinnausschüttungen des Vereins an den Vorstand. Diese sind aber schädlich für die Gemeinnützigkeit. Der Entzug der Steuerbefreiung war die Folge. Das FG bestätige diese Auffassung. Da vorab kein Arbeits- oder Honorarvertrag vorlag, gelte hier das Rückwirkungsverbot. 

    Wichtig: Unbedingt erforderlich ist ein dokumentierter Vergütungsanspruch. Trifft die Satzung keine Regelung, hat der Vorstand nur einen Anspruch auf Aufwandsersatz (= Erstattung entstandener Kosten). Achten Sie bei einer bezahlten Vorstandstätigkeit deshalb auf klare schriftliche Verträge. Empfehlenswert ist es, die Vergütung schon in der Satzung zu erlauben. Außerdem muss das Gehalt der Art und dem Umfang der Tätigkeit angemessen sein. Hier sind ortsübliche oder tarifliche Vergütungen der Maßstab. (Beschluss vom 13.4.2007, Az: 5 V 152/06) (Abruf-Nr. 072089

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 1 | ID 111789