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  • 10.03.2011 | Gemeinnützigkeit

    Überlassung von Personal und Räumen an Betriebsgesellschaft

    Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat neue Grundsätze zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung der Überlassung von Personal und Räumlichkeiten an eine Tochter-GmbH auf- und vorgestellt (Schreiben vom 2.11.2010, Az: S 2729.2.1 - 5/2 St 31; Abruf-Nr. 110756). Danach gelten für die Nutzungsüberlassung an eine steuerpflichtige Dienstleistungs-GmbH, in die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nichtbegünstigte Leistungen (zum Beispiel Reinigungsdienst, Küche, technische Dienste) ausgelagert wurden, folgende Vorgaben:  

    • Die entgeltliche Überlassung von Räumen, Inventar und Personal ist keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung, solange marktübliche Preise berechnet werden.
    • Wegen der Betriebsaufspaltung liegt keine Vermögensverwaltung vor, sondern ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
    • Die Stammkapitalanteile an der Tochter-GmbH dürfen nicht aus zeitnah zu verwendenden Mitteln stammen.
    • Vermietete Gebäude oder Inventar des steuerbegünstigten Bereichs dürfen nicht aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert worden sein (Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung).
    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 1 | ID 142975