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  • 10.06.2010 | Gemeinnützigkeit

    Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften: Antwort auf Fragen aus der Praxis

    Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde § 60 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) um einen Satz 2 ergänzt, wonach die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft die in der Anlage 1 (Mustersatzung) bezeichneten Festlegungen enthalten muss. Die Neuregelung sorgt in der Praxis für einige Probleme. Vermehrt lehnen Finanzämter Satzungen ab, weil sie vom Wortlaut der Mustersatzung abweichen. Erfahren Sie deshalb, wie sich Vereine in dieser Situation jetzt verhalten sollten.  

    Anwendungsbereich der Neufassung

    Die Neufassung gilt für Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 gegründet wurden, sowie für Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 wirksam werden (Artikel 97 § 1f Absatz 2 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung).  

    Muss die Mustersatzung wörtlich übernommen werden?

    Für diese Körperschaften stellt sich vor allem die Frage, ob sie die Klauseln der Mustersatzung unverändert in ihre Satzung übernehmen müssen.  

     

    Das sagt das Gesetz

    Dem Gesetzeswortlaut ist das nicht zwingend zu entnehmen. § 60 Absatz 1
    Abgabenordnung (AO) schreibt lediglich vor: „Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.“ In Anlage 1 zu § 60 AO ist dann von „notwendigen Bestimmungen“ die Rede. Beides lässt sich nicht unbedingt als Pflicht zur wörtlichen Übernahme der Musterklauseln deuten.  

     

    Das sagt die Rechtsprechung