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  • 13.11.2008 | Frage aus dem Vereinsrecht

    Mitglieder als Mitarbeiter des Vereins:
    Kann man deren Stimmrecht einschränken?

    Ein Leser hat uns folgende Frage gestellt: „Die Erzieherinnen in unserer Kindertagesstätte sind zugleich Mitglieder des Trägervereins. Damit könnten sie über ihre Stimme in der Mitgliederversammlung dem Vorstand Weisungen geben. Das ist um so problematischer, als bei vielen Mitgliederversammlungen nur wenige Eltern anwesend sind und die Mitarbeiterinnen die Stimmenmehrheit haben. Gibt es hier rechtliche Einschränkungen beim Stimmrecht der Mitarbeiter eines Vereins?“ Dazu die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer.  

     

    Mitarbeiter nehmen über Mitgliederversammlung Einfluss

    Eine generelle Beschränkung des Stimmrechts für angestellte Mitglieder gibt es nicht. Und die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand nicht nur allgemeine, sondern auch ganz konkrete Anweisungen (zum Beispiel im Personalbereich) erteilen. Zwar ist der Vorstand als Arbeitgeber im Einzelfall unmittelbar weisungsbefugt. Über die Mitgliederversammlung können die Mitarbeiter aber Einfluss auf seine Geschäftsführung nehmen.  

     

    Gesetzlicher Stimmrechtsausschluss

    Nach § 34 Bürgerliches Gesetzbuch ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Das gilt für Rechtsgeschäfte, bei denen auf der einen Seite der Verein, auf der anderen das Mitglied mit seinem privaten Rechtsbereich betroffen ist.