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  • 09.09.2008 | Frage aus dem Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht

    Verein schafft Kleidung für Mitglieder an: Fragen zu Steuern und Gemeinnützigkeit

    Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Wir wollen für unsere Mannschaftsmitglieder einheitliche Vereinskleidung anschaffen. Darf der Verein die Kosten übernehmen oder schadet das der Gemeinnützigkeit? Einen Teil der Kosten sollen die Mitglieder selbst tragen. Wie wird dieser Anteil steuerlich zugeordnet?“ Dazu die Antwort unseres Autors, Wolfgang Pfeffer. 

     

    Satzungsmäßige Ausgaben

    In aller Regel ist die Anschaffung von Vereinskleidung eine Mittelverwendung zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben. Typischerweise gilt das für Sportkleidung oder Karnevalskostüme. Etwas anderes gälte nur, wenn die Kleidung nicht überwiegend für Vereinszwecke genutzt wird – etwa beim Kauf modischer Markenkleidung. Dann läge ein Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot in § 55 Abgabenordnung vor.  

     

    Steuerliche Zuordnung der Ausgaben

    Soweit der Verein die Kosten für die Kleidung übernimmt, werden die Ausgaben im ideellen Bereich gebucht. Es handelt sich hier um keine Annehmlichkeiten im Rahmen der Mitgliederpflege (40-Euro-Grenze), sondern um Sachausgaben, die in die satzungsmäßige Tätigkeit fallen. Übernimmt der Verein nur einen Teil der Kosten, wird der Betrag für den Einkauf der Kleidung aufgeteilt auf den ideellen Bereich und den Zweckbetrieb bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.