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  • 06.10.2008 | Finanzämter prüfen genau

    Vorsicht bei Beitrittsspenden

    Abzugsfähige Spenden müssen freiwillig und unentgeltlich (ohne Gegenleistung) gezahlt werden. Bei „Beitrittsspenden“ steht aber oft der Erwerb der Mitgliedschaft, die Nutzungsberechtigung der Anlagen oder ähnliches im Vordergrund. Zahlungen in Zusammenhang mit dem Vereinsbeitritt beäugt die Finanzverwaltung deshalb kritisch. Sie können den Verein gar die Gemeinnützigkeit kosten – auch rückwirkend.  

     

    Vereine tun deshalb gut daran, ihre Spendenpraxis „finanzamtssicher“ zu gestalten. Was zulässig ist und was nicht, steht in einem aktuellen Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt.  

    Der Anlass für Beitrittsspenden in der Vereinspraxis

    Folgende Gründe veranlassen Vereine häufig, faktische Aufnahmegebühren als Spenden darzustellen:  

     

    • Aufnahmegebühren dürfen im Durchschnitt nicht höher als 1.534 Euro sein (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nummer 1.1 zu § 52). Höhere Leistungen sind ein Verstoß gegen den Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit und damit gemeinnützigkeitsschädlich.

     

    • Bei einer Reihe von Vereinszwecken (insbesondere Sport) sind die Aufnahmegebühren – genau wie die Mitgliedsbeiträge – steuerlich nicht abzugsfähig. Um den Mitgliedern entgegenzukommen, werden dann eben „Beitrittsspenden“ erhoben.

    Das sagt die Rechtsprechung