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  • 07.05.2009 | Fahrtkosten

    Keine 30-km-Grenze mehr bei Einsatzwechseltätigkeit

    Es kommt häufig vor, dass Mitarbeiter im Verein keine feste Arbeitsstelle haben. Denken Sie etwa an Trainer und Spieler, die verschiedene Wettkampf- und Trainingsstätten haben, oder an Betreuer bzw. Sozialarbeiter. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt bestätigt, dass die Fahrtkosten bei solchen ständig wechselnden Tätigkeitsorten in Höhe der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Mit dieser Entscheidung hat der BFH die umstrittene 30-km-Grenze auch für die Veranlagungszeiträume 2007 und früher abgeschafft. Das heißt: Fährt ein Arbeitnehmer eines Vereins ständig zu anderen Einsatzstellen, kann er auch bei einer Entfernung von weniger als 30 km die tatsächlichen Kosten ansetzen und nicht wie bisher nur die Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer). Tatsächliche Kosten heißt aber auch, dass der Arbeitnehmer nichts geltend machen kann, wenn er keine eigenen Kosten hat, weil er zum Beispiel bei einem Kollegen mitfährt.  

    Wichtig: Für die Zeiträume ab 2008 hat die Finanzverwaltung die 30-km-Grenze (im vorauseilenden Gehorsam) bereits selbst abgeschafft. (Urteil vom 18.12.2008, Az: VI R 39/07)(Abruf-Nr. 090752)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 2 | ID 126574