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  • 10.07.2008 | Einkommensteuer

    Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale bald auch im Ausland

    Der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26und 26a Einkommensteuergesetz [EStG]) sollen auch bei Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts in EU-Ländern und Ländern, die in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind, gelten. Das sieht der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 vor. Der Gesetzgeber reagiert damit auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH hatte es als nicht gerechtfertigte und damit europarechtswidrige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit moniert, wenn der Freibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG nur für begünstigte Tätigkeiten gegenüber gemeinnützigen inländischen juristischen Personen gewährt wird. 

    Wichtig: Wegen dieser Vorgabe des EuGH soll nicht nur die Übungsleiter-Pauschale, sondern auch der neue Ehrenamtsfreibetrag für sonstige nebenberufliche Tätigkeiten im EG-Bereich berücksichtigt werden können. Eine Ausweitung der Freibeträge für Tätigkeiten bei ausländischen privatrechtlichen Organisationen ist im Jahressteuergesetz 2009 aber nicht vorgesehen. (Urteil vom 18.12.2007, Az: C-281/06)(Abruf-Nr. 081234

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 3 | ID 120384