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  • 06.06.2008 | Einkommensteuer

    Steuererlass im europäischen Mannschaftsprofisport

    Nehmen beschränkt steuerpflichtige Teilnehmer – also ausländische Vereine und deren Spieler – an Sportveranstaltungen in Deutschland teil, stellt sich die Frage, ob der deutsche Verein als Veranstalter die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer nach § 50a Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) abführen muss. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt mitgeteilt, dass es aufgrund von Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit den jeweiligen Staaten seit dem 1. Januar 2008 auf die Besteuerung dieser Einnahmen verzichtet (§ 50 Absatz 7 EStG). Dies gilt allerdings nur für Spiele, die auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet ausgetragen werden. Der Steuererlass gilt für Einkünfte aus Spielen im Rahmen der europäischen Vereinswettbewerbe im Basketball, Eishockey, Fußball, Handball, Volleyball sowie in vergleichbaren Mannschaftssportarten. 

    Wichtig: Da die Verhandlungen über den gegenseitigen Besteuerungsverzicht noch laufen, kann er in den Folgejahren wieder entfallen. Das BMF veröffentlicht demnächst eine Liste der Staaten, für die keine Gegenseitigkeit beim Quellensteuerverzicht besteht. (Schreiben vom 20.3.2008, Az: IV C 8 – S 2303/07/0009)(Abruf-Nr. 081695

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 2 | ID 119773